Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für den Handel und die Werkstatt „Spezialfahrzeuge Ralf Ehlermann“, kurz „re“, für die verwendeten Teile und die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und Baugruppen sowie für Kostenanschläge. – Stand: 01.01.2014

§ 1 Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
2. Der Auftrag kann per E-Mail erfolgen, muß aber durch „re“ bestätigt werden.
3. Der Auftraggeber erhält auf Verlagen eine Durchschrift des Auftragsscheins.
4. Vor Ort können auch mündliche Absprachen beschlossen werden.
5. Der Auftrag ermächtigt „re“, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
6. Grundsätzlich ist das Fahrzeug während der Geschäftszeiten abzuliefern, da die Hofeinfahrt nach Geschäftsschluß verschlossen ist. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass sein Fahrzeug bei Ablieferung ordnungsgemäß verschlossen wurde (eingerastetes Lenkradschloss, verschlossener Innenraum), insbesondere soweit er dies außerhalb der Geschäftszeiten abstellt. Im Streitfalle trägt der Auftraggeber dafür die Beweislast. „re“ übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Fahrzeugschlüssel in unserem Briefkasten deponiert wird.
7. Für Stand-Schäden an Baterien, die durch nicht abschaltbare Verbraucher entstehen haftet „re“ nicht.

8. Bitte geben Sie bei Auftragserteilung an, ob Sie die ausgebauten Teile behalten möchten und prüfen Sie bei Abholung, dass alle Teile im Fahrzeug liegen. Ausgebaute Teile können von uns maximal drei Wochen aufbewahrt werden.

§ 2 Preisangaben im Auftragsschein

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt „re“ im Auftragsschein die Preise, die bei Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Fragen kommenden Positionen der bei „re“ ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines (4 Wochen gültigen) schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen auszuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
3. Sollte sich bei der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten ergeben, ist „re“ berechtigt, diese Arbeiten in Abweichung des Kostenvoranschlages bzw. der verbindlichen Preisangabe auszuführen. Nach Möglichkeit soll hierzu telefonisch das Einverständnis des Auftraggebers eingeholt werden.
4. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber mit 3% berechnet werden, wenn es nicht zum Auftrag kommt.

§ 3 Umbau und Einbau von nicht serienmäßigen E-Teilen

1. Es kann durch die speziellen Umbauten, die das Einsatzgebiet der Fahrzeugen fordert, zu Änderungen in den Fahrzeugpapiere kommen.
2. Viele Teile besitzen ein Gutachten, bzw. ABG und sollten baldmöglichst eingetragen werden.
3. Einige Teile/Umbauten sind für den Motorsport entwickelt, müssen aber per Einzelabnahme eingetragen werden, wenn sie im Bereich StVO benutzt werden sollen.
4. Einige Teile/Umbauten sind aufgrund der geringen Stückzahl nicht mit Gutachten lieferbar und müßen per Einzelabnahme eingetragen werden, wenn sie im Bereich StVO benutzt werden sollen.
5. Eventuell nicht eintragungsfähige Umbauten können auf Kundenwunsch trotzdem erfolgen, hierfür übernimmt der Kunde die volle Haftung.
6. Grundsätzlich übernimmt „re“ für Motorsport-Produkte aufgrund der hohen Belastung keine Garantie. Ansprüche hieraus werden nur über „Kulanz“ abgewickelt. Hierauf wird zusätzlich in jeder Rechnung seperat hingewiesen.
7. Im Einzelfall muß abgeklärt werden, ob und wer die Eintragung beauftragt, in jedem Fall trägt der Auftraggeber die entstehenden Kosten.

§ 4 Reinigungskosten

Der Auftraggeber ist verpflichtet das Auto in einem sauberen Zustand an den zu bearbeitenden Baugruppen abzuliefern. „re“ ist berechtigt, die Reinigung bei Bedarf kostenpflichtig selbst durchzuführen oder an Partner-Unternehmen weiter zu geben.

§ 5 Tankvolumen

Der Auftraggeber ist verpflichtet das Auto mit ausreichend Tankvolumen abzugeben, notwendiges Nachtanken erfolgt zu Lasten des Auftraggebers.

§ 6 Umweltschäden

Auf mögliche Umweltschäden durch Undichtigkeiten ist der Auftraggeber verpflichtet „re“ hinzuweisen, damit mögliche Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können.

§ 7 Anfertigung von speziell für den Auftraggeber produzierten Bauteilen

1. Bei Anfertigung von für den Auftraggeber produzierten Bauteilen, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, es sei denn das Bauteil hat einen Mangel, den „re“ zu verantworten hat.
2. Dieses gilt auch für Bestellungen über E-Mail, die nach Kundenwunsch gefertigt werden.
3. Sollte es bei dem Auftrag zu notwendigen Eintragungen kommen, siehe §3

§ 8 Fertigstellung

1. „re“ ist nur verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. 2. Bei allgemein üblichen Ausschlüssen, wird hierfür die Haftung angemessen verlängert.

§ 9 Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb von „re“, soweit dieses nicht anders vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von einer Woche nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabholung kann „re“ von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, es können 3,00€ netto/Tag geltend gemacht werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 10 Berechnung des Auftrags

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
3. Sofern nicht anders ausgewiesen sind die angegebenen Preise netto, zur Zeit plus 19% MwSt.
4. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
5. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
6. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 11 Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche von „re“ kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturvertrag beruht.
3. „re“ kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

§ 12 Erweitertes Pfandrecht

1. „re“ steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 13 Sachmängel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren nach 6 Monaten ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nach dem 6ten Monat werden Sachmängel über Kulanz im Einzelfall übernommen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugende bewegliche Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Recht, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei „re“geltend zu machen. Mündliche Anzeigen von Ansprüchen, sind innerhalb von 3 Wochen schriftliche zu bestätigen.
b) Die zu ersetzten Teile werden Eigentum von „re“.
c) Für die zur Mängelbeseitigung an eingebauten Teilen kann der Auftraggeber nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des eigentlichen Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche geltend machen.
5. Bei Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

§ 14 Haftung

1. Es besteht nur beschränkte Haftung für Schäden, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden zutreffen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet „re“ beschränkt.
2. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbarem typischen Schaden (maximal der Wert des Auftragsgegenstandes) beschränkt. Insbesondere haftet „re“ nicht im Falle einer Entwendung und/oder Beschädigung des Auftragsgegenstandes während des Auftrages, es sei denn, „re“ ist grob fahrlässiges Handeln anzulasten. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet „re“ nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
3. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die durch einen Mangel des Reparaturgegenstandes verursacht werden, wird nicht gehaftet. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4. „re“ bleibt, unabhängig von einem Verschulden, eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
5. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von „re“ ist für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält „re“ das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

§ 16 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Das Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen evtl. Gegenansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nur dann, wenn Gegenansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 17 Schiedsstelle

1. Bei Streitigkeiten kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis „re“ die für sie zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle bleibt der Rechtsweg für beide Seiten nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während des Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

§ 18 Alternative Streitbeilegung

18.1 Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

18.2 Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 19 Einsicht in die AGB

1. Die AGB sind auf der Homepage von „www.re-suspension.de“ veröffentlicht.
2. Auf Verlangen wird jedem Kunden vor Ort ein Ausdruck ausgehändigt.

§ 20 Widerrufsrecht

20.1 Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

20.2 Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Verkäufers.

§21 Verhaltenskodex

– Der Verkäufer hat sich den Teilnahmebedingungen für die eCommerce-Initiative „Fairness im Handel“ unterworfen, die im Internet unter http://www.fairness-im-handel.de/teilnahmebedingungen/ einsehbar sind.

§ 22 Gerichtsstand, Schlussbestimmung

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bergisch Gladbach
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen unberührt.

Stand: 23.05.2018